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§ 36 BremSchVwG – Aufgaben der Gesamtkonferenz des Kollegiums (Gesamtkonferenz)

(1)1Die Gesamtkonferenz berät über grundsätzliche Fragen der pädagogischen und fachlichen Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie über grundsätzliche Fragen der Gestaltung der unterrichtsergänzenden und –unterstützenden Arbeit. 2Sie arbeitet insbesondere in den Angelegenheiten des § 33 Absatz 2 Satz 3 Nummern 1, 2 und 4 bis 5 sowie Satz 4 Nummern 1 und 2 mit der Schulkonferenz zusammen und erarbeitet Beschlussvorlagen für die Schulkonferenz. 3Sie wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz aus ihrer Mitte. 4Sie soll in der Regel viermal in einem Schuljahr jeweils vor der Schulkonferenz zusammenkommen.

(2)Die Gesamtkonferenz entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1.

Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung und der Unterrichtsmethoden sowie der Leistungsbewertung, insbesondere durch Teamarbeit;

2.

Ausfüllung der durch die Senatorin für Kinder und Bildung gesetzten Standards im Rahmen der der Schule überlassenen Handlungsräume;

3.

Konzeption der besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern;

4.

Formen der Evaluation und Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit;

5.

Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der unterrichtsergänzenden und -unterstützenden Arbeit;

6.

Erarbeitung von Grundsätzen für die Vertretung von Lehrkräften und der übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz;

7.

Fortbildungsprogramm und die schulinternen Fortbildungsmaßnahmen;

8.

ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben;

9.

unterrichtliche Kooperations- und Integrationsvorhaben und

10.

Grundsätze zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden inklusive aller Stunden, die über die Mindeststundenzahl der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung der Leitungszeit hinausgehen, sowie die Grundsätze zur Gestaltung der schulischen Präsenz- und Kooperationszeiten.


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BremSchVwG – Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) – HB

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