1Die Schule hat folgende Entscheidungsgremien:
die Schulkonferenz,
die Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen,
die Schulleitung,
die Fachkonferenzen und Fachbereichskonferenzen
und
die Klassenkonferenzen oder Jahrgangskonferenzen.
2Diese Gremien sind Organe der Schule. 3Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Zeugniskonferenzen und der Versetzungskonferenzen werden durch Zeugnis- und Versetzungsordnungen bestimmt. 4Für sie gelten die §§ 81 bis 91 dieses Gesetzes nur, soweit in diesen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist.