(1)1Die von den Landespolizeibehörden (§ 128 Abs. 1) erlassenen Polizeiverordnungen sind unverzüglich der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. 2Sie sind auf Verlangen der Bürgerschaft (Landtag) abzuändern oder aufzuheben.
(2)1Die Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden (§ 128 Abs. 2) bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. 2In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, kann die Polizeiverordnung auch ohne vorherige Zustimmung erlassen werden. 3Die Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. 4Wird sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Verkündigung der Polizeiverordnung ausdrücklich versagt, so gilt sie als erteilt. 5Wird die Zustimmung versagt, so ist die Polizeiverordnung aufzuheben.