1. 4

§ 4 BremKTG – Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren

(1)1Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren sind insbesondere Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 18. 2Lebensmonat bis zum Schuleintritt und Kleinkindgruppen für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Kindergarteneintritt. 3Sie dienen der Betreuung und Förderung von Kindern, die aus individuellen oder familialen Gründen ein umfassendes und verlässliches sozialpädagogisches Angebot benötigen.

(2)1Als Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren können im Rahmen dieses Gesetzes auch Spielkreise angeboten werden. 2Sie dienen der Förderung von Kindern, die zur Unterstützung ihrer altersentsprechenden Entwicklung ein regelmäßiges sozialpädagogisches Angebot, jedoch keine umfassende Betreuung benötigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremKTG – Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) – HB

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.