(1)1Die Eltern sind verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen. 2Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des
(2)1Die Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege soll sich nach den Kostenbeiträgen für die Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden richten. 2Soweit die finanzielle Förderung von Kindertagespflegestellen nach
Gemäß § 22 Absatz 2 tritt