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§ 71 BremJStVollzG – Einzelhaft

1Die unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in deren Person liegen, unerlässlich ist. 2Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamtdauer im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 3Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen.

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BremJStVollzG – Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG) – HB

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