1In den Fachbereichen können Studienkommissionen gebildet werden, die folgende Aufgaben wahrnehmen:
Ermittlung des Lehrbedarfs auf der Grundlage der Prüfungsordnungen,
Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrangebots und der mittelfristigen Lehrangebotsplanung,
Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrberichts und dem Qualitätsmanagement in der Lehre,
Mitwirkung an Prüfungsordnungen, Modulhandbüchern und Musterstudienplänen.
2Der Fachbereichsrat oder der Studiendekan oder die Studiendekanin können einer Studienkommission weitere sachlich und zeitlich begrenzte Aufgaben übertragen. 3In den Studienkommissionen sollen alle Gruppen nach § 5 Absatz 3 vertreten sein. 4Die Beschlüsse der Studienkommissionen sollen bei den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Fachbereiche mit dem Rektor oder der Rektorin nach § 105a Abs. 3 berücksichtigt werden.