1. 38

§ 38 BremHG – Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit nur zurückgenommen, wenn

1.

sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

2.

sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.


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BremHG – Bremisches Hochschulgesetz – HB

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