(1)1Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein für die Stadtgemeinde Bremen oder Teile der Stadtgemeinde Bremen die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten festsetzen. 2Für die Stadtgemeinde Bremerhaven steht diese Befugnis bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen dem Magistrat zu.
(2)Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten eine Sperrzeit festsetzen.
(3)§ 1 bleibt von einer Regelung nach Absatz 1 oder Absatz 2 unberührt.