1. 37

§ 37 AGBGB

1Rechte an einem Grundstück und Rechte an diesen Rechten, welche beim Beginn der für die allgemeine Abkündigung27) geltenden Frist bestehen, namentlich Eigentumsrechte, Reallasten und Handfestenrechte, die auf einem meierrechtlichen oder ähnlichen Verhältnisse beruhenden Lasten, sowie bei Landstellen die Vorzugsrechte der Altenteiler und Abfindungsberechtigten erlöschen, wenn sie nicht spätestens bis zum Ablauf der Abkündigungsfrist von dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Berechtigten bei dem für die Anlegung des Grundbuchs zuständigen Amtsgericht angemeldet werden.

2Der im Absatz 1 bezeichnete Rechtsnachteil trifft nicht

1)

solche Rechte, welche auch nach Anlegung des Grundbuchs zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen,

2)

solche Rechte, deren Vorhandensein aus der letzten vor dem 1. Oktober 1905 erteilten Eigentumsurkunde (Lassung, Zuschlagsprotokoll, Überweisungsprotokoll) des Grundstücks hervorgeht,

3)

solche Rechte, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Juni 1905, betreffend die Dienstbarkeiten und andere Rechte an solchen Grundstücken, für die das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist (Gesetzbl. S. 83) in die Grundakte oder in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. Juni 1909, betreffend Erbbaurechte an solchen Grundstücken, für die das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist (Gesetzbl. S. 164) in das Grundstücksblatt oder auf Grund des Gesetzes vom 28. Juni 1923, betreffend die Voranlegung des Grundbuchs, in das Grundaktenformular28) eingetragen sind,

4)

diejenigen handfestarischen Forderungen, welche nach der Vorschrift der §§ 34, 94 ff. der Erbe- und Handfestenordnung zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit der Anmeldung zum Angabeprotokoll nicht bedürfen,

5)

Überwegungsrechte an Grundstücken, die als Interessentenwege in das nach Maßgabe der Wegeordnung geführte und rechtskräftig bestätigte Wegeregister aufgenommen sind.29)

Für Grunddienstbarkeiten, welche nicht nach den Vorschriften des zweiten Absatzes von der Anmeldepflicht befreit sind, hat die allgemeine Abkündigung nur zur Folge, daß sie gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ihre Wirksamkeit verlieren, sofern sie nicht bis zum Ablauf der für die allgemeine Abkündigung geltenden Frist angemeldet werden.

Fußnoten

25)

§§ 33 bis 44 neu gefaßt durch G v. 2.7.1921 S. 217

27)

vgl. § 19 d. VO v. 19.12.1899 S. 303

28)

Zusatz v. 28.6.1923 S. 395

29)

Nr. 5 eingef. durch G v. 18.5.1935 S. 143

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AGBGB – Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – HB

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