(1)Bei Gebäuden, die nach baurechtlichen Vorschriften zulässigerweise an eine Grundstücksgrenze gebaut wurden, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks zu dulden, dass nachträgliche Wärmedämmungen der Außenwände sowie in deren Folge sonstige untergeordnete Bauteile auf sein Grundstück übergreifen, soweit diese baurechtlich zulässig oder zugelassen sind und die Nutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
(2)Kann die Geringfügigkeit durch bauliche Folgemaßnahmen auf dem Nachbargrundstück erreicht werden, so hat der die übergreifenden Bauteile planende Grundstückseigentümer diese auf seine Kosten durchzuführen und der Eigentümer des Nachbargrundstücks auch diese zu dulden.
(3)Der Eigentümer der übergreifenden Bauteile hat diese auf seine Kosten zu ändern oder, soweit erforderlich, zu entfernen, sobald und soweit der Eigentümer des Nachbargrundstücks durch diese bei der beabsichtigten Realisierung einer baurechtlich zulässigen oder zugelassenen baulichen Anlage oder Nutzungsänderung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird.