1. 72

Artikel 72 AEUV – (ex-Artikel 64 Absatz 1 EGV und ex-Artikel 33 EUV)

Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – EU

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