1. 453a

§ 453a StPO – Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1)1Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 2Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2)Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3)1Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StPO – Strafprozeßordnung – DE

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.