(1)Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen - 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2)Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.