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§ 6 OASG

Ergänzende Bestimmungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OASG

Opferanspruchssicherungsgesetz

DE Bund
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