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§ 6 OASG – Ergänzende Bestimmungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OASG – Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten – DE

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