(1)1§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet: - 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
- 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
- 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
- 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
- 7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
- 8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2)Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
(3)Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass - 1.
die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
- 2.
die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.
(4)Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.