1. 340d

§ 340d HGB – Fristengliederung

1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. 2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGB – Handelsgesetzbuch – DE

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