1. 695

§ 695 BGB – Rückforderungsrecht des Hinterlegers

1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch – DE

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