1. 614

§ 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung

1Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch – DE

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