1. 227

§ 227 BGB – Notwehr

(1)Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2)Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch – DE

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