1. Eingangsformel

Eingangsformel AbschlagsV

Auf Grund des § 27a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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AbschlagsV – Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen – DE

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