Ist eine Straftat nach
§ 18a oder
§ 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
eingezogen werden.
§ 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.