Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Fußnote
(+++ § 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)