1. 13

§ 13 KommHV-Kameralistik – Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt
1.
durchlaufende Gelder,
2.
Beträge, die auf Grund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen sind, einschließlich der zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
3.
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, vereinnahmt oder ausgibt.
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KommHV-Kameralistik – Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik – KommHV-Kameralistik) Vom 3. Dezember 1976 (BayRS Nr. II S. 443) BayRS 2023-1-I – BY

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