(1)1Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch
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angemessene Abschreibungen,
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eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
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Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen
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zu veranschlagen. 2Abschreibungen und Zinsen sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen. 3Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.
(2)Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.