1. 11

§ 11 KommHV-Kameralistik – Verfügungsmittel, Deckungsreserve

1Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe
1.
Verfügungsmittel,
2.
Mittel als Deckungsreserve
veranschlagt werden. 2Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.
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KommHV-Kameralistik – Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik – KommHV-Kameralistik) Vom 3. Dezember 1976 (BayRS Nr. II S. 443) BayRS 2023-1-I – BY

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