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Art. 37 BayWG – Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen

1Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. 2Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.
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BayWG – Bayerisches Wassergesetz (BayWG) Vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130) BayRS 753-1-U – BY

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