1. 79

Art. 79 BayVwVfG – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung10), soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

10) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 340-1
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BayVwVfG – Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Vom 23. Dezember 1976 (BayRS II S. 213) BayRS 2010-1-I – BY

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