1. 13

§ 13 BayKompV – Ökokonto und Anerkennung

(1)Ein Ökokonto nach § 16 Abs. 1 BNatSchG kann beinhalten
1.
umgesetzte vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Maßnahmenpool) oder
2.
hierfür geeignete Flächen (Flächenpool).
(2)1Für ein Ökokonto nach Abs. 1 gelten die Grundsätze in §§ 2, 8 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 3 entsprechend. 2Ökokonten sollen vorzugsweise in der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Gebietskulisse entstehen.
(3)1Wer Ökokonten gewerblich betreiben will, bedarf der staatlichen Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt. 2Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit, die fachliche Qualifikation und die Zuverlässigkeit bietet.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayKompV – Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) Vom 7. August 2013 (GVBl. S. 517) BayRS 791-1-4-U – BY

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