1. 74

Art. 74 BayBG – Residenzpflicht

(1)Der Beamte oder die Beamtin hat eine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2)Der oder die Dienstvorgesetzte kann den Beamten oder die Beamtin anweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(3)Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte oder die Beamtin angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayBG – Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) BayRS 2030-1-1-F – BY

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