(1)Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig.
(2)1Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. 2Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3)1Treppenraumerweiterungen müssen
die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen,
feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.