1. 1

§ 1 VersGZuV – Sachliche Zuständigkeit

(1)Die Kreispolizeibehörden sind zuständig

1.

für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz),

2.

für Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen,

soweit nicht der Polizeivollzugsdienst die polizeilichen Aufgaben wahrnimmt.

(2)Oberste Landesbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes ist das Innenministerium; es entscheidet im Benehmen mit dem Kultusministerium.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VersGZuV – Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VersGZuV) Vom 25. Mai 1977 – BW

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