(1)Die Kreispolizeibehörden sind zuständig
für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz),
für Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen,
soweit nicht der Polizeivollzugsdienst die polizeilichen Aufgaben wahrnimmt.
(2)Oberste Landesbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes ist das Innenministerium; es entscheidet im Benehmen mit dem Kultusministerium.