(1)Die Vermessungsaufgaben werden von den Vermessungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 von anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Absatz 4 von den Flurbereinigungsbehörden erledigt.
(2)Vermessungsbehörden sind
das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Vermessungsbehörde,
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Vermessungsbehörde und
die unteren Verwaltungsbehörden als untere Vermessungsbehörden.
(3)1Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Württemberg mit der Führung des Liegenschaftskatasters und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen beschäftigt gewesen sein. 2Dieses gilt auch für die Leitung der oberen Vermessungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 2.
(4)1Die Flurbereinigungsbehörden sind befugt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, soweit diese zur Erledigung ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich sind. 2Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. 3Absatz 3 gilt entsprechend.