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§ 1 StVOZustG BW

Straßenverkehrsbehörden im Sinne von § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBI. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind die unteren Verwaltungsbehörden, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.

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StVOZustG BW – Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung Vom 17. Dezember 1990 – BW

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