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§ 15 PartIntG BW – Landesintegrationsbericht

1Auf der Grundlage geeigneter vorhandener Daten überprüft die Landesregierung die Anwendung des Gesetzes und den Stand der Integration insgesamt. 2Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten. 3Dieser Bericht ist fortlaufend in fünfjährigem Rhythmus zu erstellen. 4Die Federführung liegt beim Sozialministerium.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PartIntG BW – Partizipations- und Integrationsgesetz für Baden-Württemberg (PartIntG BW) Vom 1. Dezember 2015 – BW

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