(1)Der Forstschutz obliegt
die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der unteren Forstbehörden, der Körperschaften sowie von Forst Baden-Württemberg im Staatswald,
den Forstschutzbeauftragten.
(2)Forstschutzbeauftragte sind
die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der unteren Forstbehörden, der Körperschaften sowie von Forst Baden-Württemberg im Staatswald,
Privatforstbedienstete, wenn sie nach § 80 verpflichtet sind.
(3)1Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Forstbehörde in begrenztem Umfang die Rechte und Pflichten eines Forstschutzbeauftragten auf sonstige Personen übertragen. 2Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4)1Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. 2§ 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5)Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren näherer Weisung auszuüben.
(6)Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.