1. 68

§ 68 LWaldG – Forstaufsichtliche Anordnungen

(1)1Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin. 2Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder herzustellen.

(2)1Erfüllt eine Körperschaft die ihr nach den §§ 46 bis 48 und den §§ 50 bis 52 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde sie auf die Mängel hin. 2Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die höhere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

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LWaldG – Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 – BW

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