(1)1Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind nach anerkannten forstlichen Grundsätzen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. 2Die Wiederaufforstung erfolgt durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat.
(2)Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
(3)Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist oder wenn im Verlängerungszeitraum ein biologisch gesunder, standortgerechter Wald im Rahmen der Naturverjüngung zu erwarten ist.