(1)Sind anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert, erhalten die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land als Zuschuss.
(2)1Ein Heim wird anerkannt, wenn es
für die Heimerziehung Minderjähriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewährt wird,
für die Erziehung und Pflege geistig, körperlich oder seelisch behinderter Minderjähriger
notwendig und geeignet ist und im Wesentlichen hierfür in Anspruch genommen wird. 2Über die Anerkennung entscheidet das Landesjugendamt im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde. 3Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht nur kurzfristig wegfällt.
(3)1Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. 2Werden Empfänger beamtenrechtlicher Versorgung beschäftigt, wird als zuschussfähiger Aufwand höchstens der Unterschied zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze des § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg berücksichtigt. 3Der Zuschuss wird vom ersten Tag des Antragsmonats, frühestens vom Tag der Einstellung ab, gewährt.
(4)Nähere Vorschriften über die Berechnung und Auszahlung des Zuschusses kann das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung erlassen.
(5)Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 103, 104 und 106 des Schulgesetzes Anwendung.