§ 47 LFGG – Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstellen
§ 35b Absatz 5 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf Geschäftsregister anzuwenden, die Aufzeichnungen über die ab dem 1. Januar 2023 erteilten Grundbuchausdrucke beinhalten.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LFGG – Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) Vom 12. Februar 1975 – BW
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