1. 21

§ 21 LFGG – Notarassessoren als Notariatsabwickler

1Personen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 5a Satz 1 und § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. 2§ 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. 4§ 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. 5§§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LFGG – Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) Vom 12. Februar 1975 – BW

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.