1Personen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 5a Satz 1 und § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. 2§ 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. 4§ 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. 5§§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.