1Beim Abbruch baulicher Anlagen sind folgende Bauvorlagen einzureichen:
ein Übersichtsplan mit Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer im Maßstab 1 : 500,
die Angabe von Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage,
die Bestätigung des vom Bauherrn bestellten Fachunternehmers, daß er
über die notwendige Befähigung zur Durchführung der Abbrucharbeiten verfügt, insbesondere über ausreichende Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie über ausreichende praktische Erfahrungen beim Abbruch baulicher Anlagen,
über die für den Abbruch notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt,
die Bestätigung des Bauherrn, daß er die für den Abbruch erforderlichen Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, beantragt hat.
2Verfügt der Fachunternehmer nicht über die nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a geforderten Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, hat er die Hinzuziehung eines geeigneten Tragwerksplaners zu bestätigen.