1 (zu § 50 Abs. 1)
2Verfahrensfreie Vorhaben
Gebäude und Gebäudeteile
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 100 m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m,
Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
Gebäude für die Wasserwirtschaft, das Fernmeldewesen oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und bis 5 m Höhe, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und bis 3 m Höhe,
Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt,
Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;
tragende und nichttragende Bauteile
Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
nichttragende und nichtaussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen,
Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern,
sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen;
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
Feuerungsanlagen sowie ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden mit der Maßgabe, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
Wärmepumpen,
Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlagen; von baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 unabhängige Anlagen nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;
Anlagen der Ver- und Entsorgung
Leitungen aller Art sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude,
bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden oder der unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 96 Abs. 1 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg* unterliegen oder die Abfallentsorgungsanlagen sind, ausgenommen Gebäude,
Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen;
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
Masten und Unterstützungen für
Fernsprechleitungen,
Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität,
Seilbahnen,
Leitungen sonstiger Verkehrsmittel,
Sirenen,
Fahnen,
Einrichtungen der Brauchtumspflege,
Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m,
Antennen einschließlich der Masten bis 15 m Höhe, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend bis 20 m Höhe, und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage; für Mobilfunkantennen gilt dies mit der Maßgabe, dass deren Errichtung mindestens acht Wochen vorher der Gemeinde angezeigt wird,
Signalhochbauten der Landesvermessung,
Blitzschutzanlagen;
Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³,
Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe und Schnitzelgruben,
Behälter für wassergefährdende Stoffe mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³,
sonstige drucklose Behälter mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu bis 50 m³ und 3 m Höhe,
Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt, im Außenbereich nur, wenn sie einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,
landwirtschaftliche Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen;
Einfriedungen, Stützmauern
Einfriedungen im Innenbereich,
offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
Stützmauern bis 2 m Höhe;
bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,
Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Ballspiel- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im Innenbereich;
Werbeanlagen, Automaten
Werbeanlagen im Innenbereich bis 1 m² Ansichtsfläche,
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis zu 10 m Höhe über der Geländeoberfläche,
vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
Automaten;
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
Gerüste,
Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten,
Toilettenwagen,
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
ortsveränderliche Antennenanlagen, die längstens für 24 Monate aufgestellt werden;
sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
private Verkehrsanlagen, einschließlich Überbrückungen und Untertunnelungen mit nicht mehr als 5 m lichte Weite oder Durchmesser,
Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
Fahrradabstellanlagen,
Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,
selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 500 m² Fläche haben,
Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
Brunnenanlagen,
Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche,
unbefestigte Lager- und Abstellplätze bis 500 m² Nutzfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen;
nicht aufgeführte Anlagen
sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen,
Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind
[Red. Anm.:Die Änderungsanweisung des Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440) lautet:
”Im Anhang (zu § 50 Abs. 1) werden in Nummer 4 Buchstabe e die Wörter »oder der unteren Verwaltungsbehörden nach § 96 Abs. 1 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg« gestrichen.”
Da diese Textpassage amtlich nur abweichend mit dem Wort “gemäß” statt “nach” enthalten ist, konnte diese Änderungsanweisung nicht ausgeführt werden.]