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§ 29 KlimaG BW – Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz

(1)1Jeder Landkreis bestellt eine Koordinatorin oder einen Koordinator für Mobilität und Klimaschutz zur Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden beim Ausbau der nachhaltigen Mobilität. 2Aufgaben der Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz sind:

1.

Beratung zur Umsetzung von Maßnahmen der nachhaltigen Mobilität in den kreisangehörigen Gemeinden, insbesondere zu Fragen des Straßenverkehrsrechts, der Parkraumbewirtschaftung und des Parkraummanagements, der Finanzierung zusätzlicher Leistungen für den Öffentlichen Personennahverkehr und der Ladeinfrastruktur im öffentlichen und privaten Bereich,

2.

Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln für Maßnahmen gemäß Nummer 1,

3.

Beratung der kreisangehörigen Gemeinden zu ihren Beiträgen im Zuge der Aufstellung und Umsetzung eines kreisweiten oder durch mehrere Gebietskörperschaften erstellten Klimamobilitätsplans,

4.

Unterstützung bei der Erstellung von Aktionsplänen für Mobilität, Klima- und Lärmschutz sowie

5.

Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen und der Einbeziehung von Aspekten nachhaltiger Mobilität in andere gemeindliche Planungsverfahren.

(2)1Die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz tauschen sich fortlaufend mit dem Verkehrsministerium zu ihrer Arbeit aus. 2Sie arbeiten proaktiv mit dem Verkehrsministerium in ihrem Aufgabenbereich zusammen.

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KlimaG BW – Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) Vom 7. Februar 2023 – BW

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