(1)Die Gemeinden sollen unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des Förderauftrags in den Tageseinrichtungen gemäß § 22 a SGB VIII sicherstellen und weiterentwickeln.
(2)Die Qualität in der Kindertagespflege wird durch die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII sichergestellt.
(3)Eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des nach § 9 Abs. 2 erstellten Orientierungsplans für Bildung und Erziehung dient dem Förderauftrag nach § 22 SGB VIII.
(4)Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (Mindestpersonalschlüssel) von Tageseinrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 und über eine, der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienende, verpflichtende Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels,
die Finanzierung einer der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienenden weiteren Qualifizierung des in § 7 genannten pädagogischen Personals in Tageseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1,
die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen, in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden, wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben,
den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben und
die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden.