1Gefangene dürfen Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt beziehen.2§ 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
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JVollzGB III – Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch - JVollzGB) Buch 3 Strafvollzug (JVollzGB III) Vom 10. November 2009 – BW
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