1. 60

§ 60 JVollzGB III – Zeitungen und Zeitschriften

1Gefangene dürfen Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt beziehen. 2§ 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JVollzGB III – Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch - JVollzGB) Buch 3 Strafvollzug (JVollzGB III) Vom 10. November 2009 – BW

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.