1. 37

§ 37 JAPrO – Abschichtung

(1)1Wer nach ununterbrochenem Studium eines gestuften Kombinationsstudienganges spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teilnimmt, kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränken. 2Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich ein berufsqualifizierender Universitätsabschluss erworben wird.

(2)1Der Prüfling hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. 2In diesem Termin vervollständigt der Prüfling die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17.

(3)1Für die Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 und die Bestimmung des Termins nach Absatz 2 gilt § 22 Absatz 2 entsprechend. 2Im Falle eines Rücktritts nach § 12 ist eine beschränkte Teilnahme nach Absatz 1 in einem späteren Termin nur möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt sind.

(4)Meldet sich der Prüfling nicht zu dem Termin nach Absatz 2, verzichtet er gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt auf die weitere Teilnahme oder wird er nicht zugelassen, gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.

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JAPrO – Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) Vom 2. Mai 2019 – BW

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