1. 35

§ 35 JAPrO – Zeugnis

(1)1Ist die Erste juristische Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden, erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. 2Dieses Zeugnis weist die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Staatsprüfung und der Universitätsprüfung gesondert aus. 3In dem Zeugnis wird auch der Gegenstand der Universitätsprüfung angegeben.

(2)1Aufgrund der Endpunktzahlen der Staatsprüfung setzt das Landesjustizprüfungsamt Platznummern fest, die den Prüflingen mitgeteilt werden. 2Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleichen Platznummern.

(3)Das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung berechtigt dazu, die Bezeichnung »Referendarin (Ref. jur.)« oder »Referendar (Ref. jur.)« zu führen.

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JAPrO – Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) Vom 2. Mai 2019 – BW

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