1. 15

§ 15 JAPrO – Notenstufen und Punktzahlen

1Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18
Punkte;

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15
Punkte;

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12
Punkte;

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9
Punkte;

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6
Punkte;

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3
Punkte;

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

2Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht vergeben werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPrO – Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) Vom 2. Mai 2019 – BW

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