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§ 13 JAPrO – Schriftliche Prüfung

(1)1Im schriftlichen Teil der Staatsprüfung sind sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden unter Aufsicht zu bearbeiten. 2Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(2)Die Aufgaben werden vom Landesjustizprüfungsamt gestellt, das Aufgabenvorschläge der rechtswissenschaftlichen Fakultäten oder einzelner Prüferinnen und Prüfer einholen kann.

(3)Es sind zu fertigen:

1.

drei Aufgaben aus dem Zivilrecht,

2.

eine Aufgabe aus dem Strafrecht und

3.

zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.

(4)Die Prüflinge dürfen nur die vom Landesjustizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen, die sie selbst zu beschaffen haben.

(5)1Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. 2Sie kann Prüflinge bei Ordnungsverstößen oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen, falls dies als Sofortmaßnahme geboten erscheint.

(6)1Der Prüfling versieht seine Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens mit einer Kennzahl, die ihm vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Landesjustizprüfungsamt zugeteilt wird. 2Im Übrigen sind Hinweise auf die Person oder die persönlichen Verhältnisse unzulässig. 3Die Zuteilung der Kennzahlen wird den Prüferinnen und Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben. 4Der Prüfling nimmt den Platz ein, der mit seiner Kennzahl bezeichnet ist.

(7)1Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. 2Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt, die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche oder sachliche Hilfsmittel zugelassen werden. 3Werden Ruhepausen gewährt oder wird die Bearbeitungszeit verlängert, so darf die Zeit der Ruhepausen und der Verlängerung insgesamt zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. 4Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss, nachzuweisen. 5Ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus.

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JAPrO – Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) Vom 2. Mai 2019 – BW

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